Kleingartenverein Walsum 1941 e.V.
Kleingartenverein Walsum 1941 e.V.               

S a t z u n g
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Walsum 1941 e. V.
Er hat seinen Sitz in Duisburg, ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.. Er ist gemeinnützig im Sinne des Kleingarten- und Steuerrechts und ist Mitglied im Verband der Duisburger Kleingartenvereine e.V.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
2.1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller das Kleingartenwesen fördernden, natürlichen und juristischen Personen.
Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung der Kleingartenanlage und Verpachtung von Kleingartenparzellen.
Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern für zweckgebundene Tätigkeiten Ehrenamtspauschalen, nach den steuerlichen Richtlinien, in angemessener Höhe gezahlt werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berücksichtigen. Kosten (Auslagenersatz) im Zusammenhang mit einer Funktionärstätigkeit für den Verein sind zu erstatten. Alle für den Verein tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen und
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für die Belange des Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche Bedeutung zu werben.
Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.2 für die Erhaltung, Betreuung und Gestaltung der ihm in Obhut gegebenen Kleingärten
Sorge zu tragen,
2.3 er überlässt im Namen des Verbandes aus der ihm in Verwaltung gegebene Anlage Gärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung.
2.4 Im Rahmen des Möglichen hat er seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau, Unterhaltung und Verschönerungen seiner Kleingartenanlage zu verwenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5 darauf zu achten, daß die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft
erfüllen.
2.6 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als kleingärtnerische und steuerliche gemeinnützige
Organisation aufgrund der kleingartenrechtlichen Bestimmungen von der Verwaltung
der Stadt und dem Finanzamt erworben.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person werden.
1.1 die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluß eines entsprechenden Pachtvertrages betätigen will. (aktives Mitglied)
1.2 die das Kleingartenwesen fördern möchte (passives Mitglied)
1.3 zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden.
1.4 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die Schlichtungsordnung des Verbandes an. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, seine Entscheidung ist endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung, Garten- und
Bauordnung und der Schlichtungsordnung unter schriftlicher Anerkennung, der darin niedergelegten Pachtvertrages vollzogen.
Das Mitglied verpflichtet sich außerdem:
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Änderungen von Adressen, Kontaktdaten sowie Bankverbindungen umgehend dem Verein zu melden.
Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
Treuepflicht gegenüber dem Verein
Pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)
2.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
2.2 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Jahresbeiträge wie Mitgliedsbeiträge, Verbands– und Landesverbandsbeiträge werden nicht rückerstattet.
2.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
2.3.1 die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
2.3.2 durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
den Vorstand mit Anfragen ohne sachlichen Grund schikaniert und somit dem Schikaneverbot des § 226 BGB zuwider handelt.
2.3.3 Ein Mitglied wird aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen, wenn das Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand ist oder wenn es unbekannt verzogen ist.
2.3.4 den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung mangelhaft nutzt oder bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen zur Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt,
2.3.5 die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
2.3.6 bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist oder einen anderen Kleingarten besitzt.
2.3.7 Seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt
2.4 Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Beschlussfassung hat er das betroffene Mitglied anzuhören. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
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2.4.1 Der Ausschluss ist dann schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Im Ausschlußbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adresse des Einspruches hinzuweisen.
2.4.2 Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied bis 3 Wochen nach der Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich Einspruch beim Verband einlegen, der dann Schlichtungsverhandlungen gemäß Schlichtungsordnung zu führen hat.
2.4.3 Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet endgültig die Schlichtungskommission des Verbandes über den Einspruch und über den Ausschluss als Vereinsmitglied. Pachtvertragskündigen bleiben hiervon unberührt.
2.4.4 Macht der Betroffene vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, oder versäumt er die Einspruchsfrist, wird der Ausschlussbescheid bindend.
2.5 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht:
3.1.1 die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
3.1.2 an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3.1.3 die durch den Pachtvertrag übernommene Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
3.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung.
3.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen, festgesetzte Beträge zu entrichten und sich an den Gemeinschaftsleistungen aufgrund kleingartenrechtlicher Bestimmungen oder den hierzu ergangenen Vereinsbeschlüssen zu beteiligen.
3.4 Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder werden durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus nachbarschaftlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß vom Verband der Duisburger Kleingartenverein e.V. erlassenen Schlichtungsordnung durchzuführen. Dies gilt nicht für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Vereins gegenüber den Mitgliedern.
§ 4 ORGANE
Organe des Vereins sind:
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1. die Mitgliederversammlung,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Darüber hinaus ist sie dann immer einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich unter Darlegung der Gründe, versehen mit der entsprechenden Anzahl Unterschriften, zu stellen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung des Versammlungsortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung ist so umfassend und eindeutig abzufassen, wie es am Tage der Einladung möglich ist. Die Versammlung stimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Annahme der Tagesordnung ab. Änderungen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hiervon sind alle Anträge ausgenommen, die einen eigenen Tagesordnungspunkt auf der Einladung verlangen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Jedem Mitglied des Vereins (aktiv oder passiv) steht eine Stimme zu. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig (§ 38 BGB).
5.1 Stimmrechtbeschränkung der passiven Mitglieder
Das Stimmrecht der passiven Mitglieder ist dahingehend eingeschränkt, dass sie bei der Festsetzung von Kosten und/oder Umlagen, Festlegung von Gemeinschaftsstunden und den Ersatzleistungen, an denen sie nicht beteiligt werden sollen, nicht mit abstimmen dürfen.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
6.1 die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichts des Vorstandes
6.2 die Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
6.3 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
6.4 die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für den Verein
6.5 die Entgegennahme des Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr über zu erwartende jährliche Einnahmen und Ausgaben und Beschlussfassung.
6.6 Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf
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Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
6.7 die Wahl der Kassenprüfer
6.8 Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
6.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.10 die Auflösung des Vereins
6.11 die Beschlußfassung über Anträge nach Abs. 7.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Einladenden schriftlich zu stellen. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für die Zulassung zur Verhandlung der Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder. Hiervon sind alle Anträge ausgenommen, die einen eigenen Tagesordnungspunkt auf der Einladung verlangen.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, bei Widerspruch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
10. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 8 über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen:
10.1 Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins. Dazu ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich
10.2 Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern
spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch
durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche
sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
12. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
13. Vertreter/innen des Verbandes und/oder des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 6 DER ERWEITERTE VORSTAND
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
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1.1 dem Vorstand (lt. § 7)
1.2 zwei Beisitzern
1.3 Ab 51 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Beisitzer wie folgt:
51 - 100 Mitglieder um 1 Beisitzer
51 - 150 Mitglieder um 2 Beisitzer
51- 200 Mitglieder um 3 Beisitzer usw.
Die Beisitzer sollen möglichst Fachberater sein.
1.4 Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, sollte jede Gruppe durch mindestens einen Beisitzer vertreten sein.
2. Dem erweiterten Vorstand sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der endgültigen Entscheidung vorzulegen. Der erweiterte Vorstand wird über die Erledigung der wesentlichen Aufgaben und Geschäfte vom Vorstand unterrichtet. Ihm obliegt vor allem:
2.1 die Unterstützung des Vorstandes bei der laufenden Geschäftsführung,
2.2 die Vorbereitung des Haushaltsplanes und Vorprüfung der Jahresrechnung,
2.3 für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der sonstigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu sorgen,
2.4 die Vorberatung über alle der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorliegenden Angelegenheiten,
2.5 die Entscheidung in Fällen der Berufung (gemäß § 3, Abs. 1.4).
2.6 die Mitwirkung und Beschlussfassung im Ausschlussverfahren
3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr. Zu den Zusammenkünften ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, unter Angabe von Zeit und Ort vom Vorsitzenden einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden.
4. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 7 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
1.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet den Verein, beruft und führt die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
1.2 Dem Kassenwart, obliegen die Kassengeschäfte. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Alljährlich hat er Rechnung zu legen. Gesamter Zahlungsverkehr ist gemäß der Vertretungsberechtigung nach §7 Punkt 2 zu unterschreiben.
Beim Online Banking ist die Vertretungsberechtigung nach §7 Punkt 2 einzuhalten.
1.3 Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und verfaßt die Versammlungs- und Sitzungsniederschriften. Alle Schriftstücke des Vereins sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
1.4 Schriftstücke und Protokolle usw. sind 10 Jahre aufzubewahren.
2. Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt: Der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder jeder von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen
Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben
Kommt keine Berufung zustande, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen
4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf einberufen werden. Bei den Vorstandssitzungen müssen drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen sind, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Nur ihm obliegen die Verhandlungen mit dem Verband und in Zusammenarbeit mit diesen Verhandlungen mit den Verwaltungsstellen.
6. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung nur jeweils ein langjähriger Vereinsleiter gewählt werden, der sich um den Verein und das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht hat. Er kann als Repräsentant des Vereins für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Wird der Ehrenvorsitzende zu Vorstandssitzungen eingeladen, hat er kein Stimmrecht.
§ 8 BEITRÄGE - KASSEN - UND RECHNUNGSWESEN
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Aktives und Passives Mitglied), der Aufnahmegebühr, etwaiger Umlagen, Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen und des Betrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
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Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Diese Umlagen können jährlich bis zum sechsfachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
Die Beiträge für den Stadt- Landes- und Bundesverband werden gesondert in der von den Mitgliederversammlungen dieser Verbände beschlossenen Höhe erhoben.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten
und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen
Jedes aktive Mitglied erhält die vom Landesverband herausgegebene Fachzeitschrift.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband - Verein - Mitglied hinsichtlich des Gartengrundstückes wird durch einen besonderen Vertrag geregelt (Verwaltungsvertrag).
4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, der dann in Tätigkeit tritt, wenn einer der Prüfer ausfällt. Diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung. Bei Feststellung erheblicher Mängel haben sie unverzüglich den Verband zu verständigen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
5. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeiten des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr und dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen. Bei Feststellung erheblicher Mängel haben sie unverzüglich den Verband zu verständigen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.
6. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barbestände sind bei einem öffentlichen Geldinstitut zinsbringend auf den Vereinsnamen anzulegen.
7. Der Verband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
8. Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.
9. Das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen auf die örtliche zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
Besitzt der Verband der Duisburger Kleingartenvereine die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht, so wird der Stadt Duisburg das Vermögen bei der Vereinsauflösung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, z. B. Schaffung neuer Kleingärten, Sanierung bestehender Gartenanlagen, übertragen.
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2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann erfolgen, durch Beschluss des Vorstandes, Forderung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, des Verbandes der Duisburger Kleingartenvereine e.V. oder der Verwaltung der Stadt Duisburg.
3. Über die Auflösung des Vereins ist in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen.
4. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand unter Mitwirkung des Verbandes der Duisburger Kleingartenvereine.
§ 10 VERORDNUNGEN
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der erweiterte Vorstand zuständig.
§ 11 DATENSCHUTZ
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
2. Mitgliederlisten mit den vorbezeichneten Kontaktdaten werden als Daten oder in gedruckter Form bei Bedarf bei einem berechtigten vereinsbezogenen Interesse den Mitgliedern des Vorstandes und dem Verband der Duisburger Kleingartenvereine zur Verfügung gestellt.
3. Der Verein verwaltet in Zusammenarbeit mit dem Verband der Duisburger Kleingartenvereine sowie dem Landesverband für Mitglieder im Rahmen eines Gruppenrahmenvertrages die Versicherungsverhältnisse, soweit sie mit dem Kleingartenversicherungsdienst (KVD), Köln, bestehen. Zum Zweck dieser Verwaltung erhebt, verarbeitet und nutzt er die Daten der Mitglieder dieser Vereine unter Einsatz von EDV. Im Falle der Schadensabwicklung werden im Rahmen der Bearbeitung die Daten des Schadens ebenfalls erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (für die Versicherung sowie den Zeitungsversand).
4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse
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widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an den Verband, Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 12 BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang im Schaukasten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in den Schaukästen erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
§ 13 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsvertrages, der Einzelpachtverträge und der Garten- und Bauordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 14 SALVATORISCHE KLAUSEL
Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder von Gerichten oder Behörden geforderte Änderungen in dieser Satzung vorzunehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom …………. beschlossen worden.
Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
2. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
3. Diese Satzung wird durch die Bestimmungen des BGB ergänzt

 

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